Heidrun Jakobs - 04. November 2015
Die DSL Bank hat nunmehr wohl endgültig das Nachsehen mit ihrem vor dem Landgericht Mainz gegen meine Mandanten geltend gemachten Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung eines Verbraucherdarlehens von Ende 2011 in Höhe von rund Euro 24.000,--. Das Darlehen konnte von meinen Mandanten nicht abgerufen werden, da keine Baugenehmigung für das zu finanzierende Einfamilienhaus erteilt worden war. Für die Nichtabnahme des Darlehens verlangte die DSL Bank einen Betrag in Höhe von rund € 24.000,--.
Diesen Anspruch hat das Landgericht Mainz erstinstanzlich mit Urteil vom 27.01.2015 abgewiesen mit der Begründung, dem Darlehensvertrag fehlten die Hinweise auf das Kündigungsrecht. Hierüber hatte ich bereits berichtet. Zu dem ebenso erklärten Widerruf des Darlehensvertrags hat sich das Landgericht Mainz nicht weiter geäußert.
Mit ihrer vor dem OLG Koblenz eingelegten Berufung verfolgte die DSL Bank ihren Anspruch mit der Begründung weiter, § 494 Abs. 6 BGB setze voraus, dass die Angaben zur Kündigung rechtlich erforderlich seien. Dies sei nach der Spezialregelung in Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB, den das Landgericht übersehen habe, nicht der Fall.
Mit einem Hinweisbeschluss vom 15.10.2015 hat sich das OLG Koblenz nunmehr meiner Rechtsauffassung angeschlossen. Der reduzierte Pflichtenkanon des Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB sei nur hinsichtlich der für die Wirksamkeit des Vertrags erforderlichen Angaben anwendbar. Fehlen im Darlehensvertrag andere Angaben, sei der Vertrag nicht gemäß § 494 BGB nichtig, es gelte anstelle der fehlenden Vereinbarung die gesetzliche Regelung, im beurteilten Fall § 494 Abs. 6 BGB, so das OLG.
Zudem hält das OLG die von der DSL Bank verwendete Widerrufsbelehrung für unwirksam. Die in der Belehrung enthaltene Belehrung über den Fristbeginn „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszins, Angaben zu einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der zuständige Aufsichtsbehörde) erhalten hat“, beschreibe nicht eindeutig den Fristenlauf für die Widerrufsfrist. Das OLG Koblenz nimmt dabei Bezug auf eine Entscheidung des OLG München vom 21.05.2015, wonach in diesem Teil der Widerrufsbelehrung lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt seien. Damit sei aber nicht klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers und damit die 14-tägige Widerrufsfrist ablaufe.
Zudem wies das OLG Koblenz darauf hin, dass es in Übereinstimmung mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen auf den „Abschluss des Vertrags“ abstellende Formulierungen in Widerrufsbelehrungen als einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot ansieht.
Der Hinweisbeschluss des OLG Koblenz vom 15.10.2015 dürfte damit weitreichende Folgen für die DSL Bank haben. Sämtliche Darlehensverträge der DSL Bank wurden wohl im betreffenden Zeitraum inhaltsgleich abgeschlossen. DSL Bank-Kunden sollten ihre Darlehensverträge überprüfen und zeitnah ihre Rechte geltend machen.