Heidrun Jakobs - 01. September 2008
Nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover vom 17. Juli 2008, Aktenzeichen 3 Ca 8/08, ist die Statusfrage von ausgeschiedenen Consultants eines Heidelberger Finanzdienstleisters vorläufig geklärt.
Das Arbeitsgericht hatte entschieden, dass bereits aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen des „Consultantvertrags“ ein Arbeitnehmerstatus anzuerkennen ist. Dies wird damit begründet, dass die Handlungsspielräume für die Consultants nach den vertraglichen Vorgaben so stark eingeschränkt sind, dass eine selbstständige Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann.
Da die vertraglichen Grundlagen für alle Außendienstmitarbeiter identisch sind, wird die Entscheidung Auswirkung für alle bei dem Finanzdienstleister beschäftigten ca. 2500 Außendienstmitarbeiter haben, meint die Wiesbadener Rechtsanwältin Heidrun Jakobs.
Damit geht der Streit zwischen dem Finanzdienstleister und zahlreichen ausgeschiedenen Mitarbeitern über die Feststellung eines Arbeitnehmerstatus und die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in eine neue Runde.
Die ausgeschiedenen Mitarbeiter sind nunmehr zur Sozialversicherung anzumelden, wobei auch für die Vergangenheit Sozialversicherungsbeiträge nach zu entrichten sind. Nach einer vorsichtigen Schätzung dürften die Einnahmen des Finanzdienstleisters aus der jüngsten Kapitalerhöhung hierbei nicht ausreichen, so Jakobs.