"Viele könnten ihr Haus verlieren"
Heidrun Jakobs - 22. Juni 2022
Das sage nicht ich, sondern die Präsidentin des Sparkassenverbands Westfalen-Lippe, Liane Buchholz, jüngst in der Bild. Und damit hat sie recht.
Heidrun Jakobs - 22. Juni 2022
Das sage nicht ich, sondern die Präsidentin des Sparkassenverbands Westfalen-Lippe, Liane Buchholz, jüngst in der Bild. Und damit hat sie recht.
Heidrun Jakobs - 03. Juni 2022
Führen Sie ein Darlehenskonto bei der Frankfurter Sparkasse 1822? Haben Sie einen variablen Zinssatz vereinbart? Dann sollten Sie überprüfen, ob der Zinssatz auf einer rechtmäßigen Zinsanpassungsvereinbarung beruht und auch ordnungsgemäß angepasst wurde. Bei meinen Mandanten war das jedenfalls nicht der Fall.
Heidrun Jakobs - 21. Juni 2021
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in einer heute veröffentlichten Allgemeinverfügung Kreditinstitute verpflichtet, Prämiensparkunden darüber zu informieren, ob unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwendet wurden. Darüber hinaus haben die Kreditinstitute ihren Kunden auch zu erklären, ob die verwendeten Zinsklauseln zu geringe Zinsen enthalten.
Heidrun Jakobs - 14. Juni 2021
Mit seinem Urteil vom 27.04.2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen XI ZR 26/20 die nahezu von allen Banken verwendete Klausel, dass die Bank die Entgelte anpssen kann und eine Zustimmung des Kunden als erteilt gilt, wenn der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, als unwirksam erachtet.
Das bedeutet nun für jeden einzelnen Bankkunden, dass Entgelte, die die Bank erhöht hat, zurückgefordert werden können.
Wie es geht lesen Sie in dem nachfolgenden Beitrag:
Heidrun Jakobs - 29. September 2018
Riester-Sparer des Sparkassensparvertrags „Vorsorge Plus“ bei der Sparkasse Kaiserslautern haben in diesen Tag Post von der Sparkasse erhalten. Darin wird erklärt, dass die Zinsanpassungsklausel im ursprünglichen Sparvertrag, wonach der Sparer Grundzinsen erhält, aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam ist.
Die Sparkasse weist ihre Kunden richtig darauf hin, dass sie die bisherige Zins-anpassungsklausel nicht mehr verwenden darf, da die Klausel der Sparkasse eine einseitige Zinsänderungsbefugnis einräumt. So weit, so gut.
Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, LL.M.
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
An der Hasenquelle 31
55120 Mainz
Telefon: 06131 - 945 99 90
E-Mail: info [at] heidrun-jakobs.de