Heidrun Jakobs - 21. Juni 2021
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in einer heute veröffentlichten Allgemeinverfügung Kreditinstitute verpflichtet, Prämiensparkunden darüber zu informieren, ob unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwendet wurden. Darüber hinaus haben die Kreditinstitute ihren Kunden auch zu erklären, ob die verwendeten Zinsklauseln zu geringe Zinsen enthalten. Für diesen Fall müssen die Banken eine Zinsnachberechnung anbieten, die den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Urteil vom 13.04.2010, Aktenzeichen XI ZR 197/09, genügt.
Das ist jetzt endlich einmal ein Meilenstein für den Verbraucherschutz im Bankwesen, so die Mainzer Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Heidrun Jakobs.
Gerade Prämiensparkunden wurden nach meiner Erfahrung in den allermeisten Fällen mit unwirksamen Zinsanpassungsklauseln übervorteilt. Die Kunden haben letztendlich zu wenig an Zinsen erhalten.
Die Allgemeinverfügung der BaFin könnte im Weiteren auch auf die Verwendung von unwirksamen Zinsanpassungsklauseln bei variablen Darlehen übertragen werden. Auch hier haben sich viele Banken trotz eindeutiger Rechtsprechung nicht abhalten lassen, ihren Kunden ungerechtfertigte Zinsen zu berechnen. In einem aktuellen von mir bearbeiteten Fall der Sparkasse Bensheim haben sich sogar Zinsdifferenzen im sechsstelligen Bereich ergeben. Die Sparkasse Bensheim, die ihr Fehlverhalten bestreitet, wird insofern auch sicher ein Fall für die BaFin werden, so Jakobs weiter.