Schluss mit der Bearbeitungsgebühr für Darlehen
Heidrun Jakobs - 31. August 2010
Es hat ja schon seinen Sinn, wenn der Gesetzgeber in § 6 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) „zur sachdienlichen Förderung“ die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach dem UKlaG zuzuweisen.