Heidrun Jakobs - 31. August 2010
Es hat ja schon seinen Sinn, wenn der Gesetzgeber in § 6 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) „zur sachdienlichen Förderung“ die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach dem UKlaG zuzuweisen.
Leider hat Niedersachsen hiervon keinen Gebrauch gemacht. Und so muss es nicht weiter verwundern, dass das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 02.02.2010 (NJW 2010, 2142/2142) einen Beschluss des Landgerichts Stade bestätigte, dass die Entgeltklausel „Bearbeitungsgebühr für Darlehen“ in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank rechtmäßig sei. Zur Begründung gab das OLG Celle an, es handele sich um eine nicht kontrollfähige Preisnebenabrede und im Übrigen erfolge die Prüfung der Bonität des Kunden in dessen Interesse.
Gänzlich missverstanden hatte das OLG Celle hierbei offensichtlich die Rechtsprechung des BGH in den von mir über 2 Instanzen erstrittenen Urteilen vom 21.04.2009, Az. XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08. Mit diesen Urteilen hatte der BGH in seltener Eindeutigkeit Banken ein Entgeltfestsetzungsrecht abgesprochen für Tätigkeiten, die die Bank u.a. aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung auszuführen hat oder die sie in eigenem Interesse ausführt, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten kein Entgelt verlangt werden darf.
Weil nicht alles Recht sein darf, was Recht ist, hat das OLG Celle somit die Bonitätsprüfung bei Krediten, die nach dem Bankenvortrag schließlich das Bearbeitungsentgelt erst auslösen sollte, als eine Tätigkeit im Interesse der Darlehensnehmer charakterisiert. Die BGH- Rechtsprechung musste schließlich passen.
Das hat das OLG Bamberg ganz anders gesehen und in einem Parallelverfahren jetzt Recht gesprochen. Mit dem Urteil vom 13.08.2010, Az.: 3 U 78/10, hat das OLG Bamberg das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bamberg bestätigt und erkannt, dass die Entgeltklausel „Bearbeitungsgebühr für Darlehen“ in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts rechtswidrig ist, soweit hier Verbraucher betroffen sind. Lehrbuchmäßig und juristisch einwandfrei wird das OLG Celle, was die Abgrenzung von Preishaupt- und Preisnebenabrede anbetrifft, in den Schatten gestellt. Im Übrigen wird der lebensfremden Auffassung des OLG Celle, die Bonitätsprüfung erfolge im Interesse des Kunden, eine klare Absage erteilt. Schließlich geht es ja auch um das Interesse der Darlehensnehmer an einem zinsgünstigen Darlehen. Wen interessiert da die Bonitätsprüfung?
Wir Verbraucherschützer freuen uns jedenfalls sehr über diese Entscheidung des OLG Bamberg für alle Bankkundinnen und Bankkunden in Deutschland.
Ich will hier jedoch nicht verschweigen, dass der Entscheidung des OLG Bamberg die Urteile und Beschlüsse vieler, vieler Landgerichte in Parallelverfahren vorangegangen sind, von denen sich besonders die Landgerichte Bamberg, Karlsruhe, Düsseldorf, Dortmund, Leipzig und Meiningen durch juristisch fundierte Fachkenntnisse auf dem Rechtsgebiet des UKlaG hervor getan haben.
Yes, we do!