Heidrun Jakobs - 12. August 2010
Spalt, 12.08.2010 - Deutschlands Sparkassen können ihren Kunden nicht weiter aufgrund Nr. 18 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Auslagen in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere für Auslagen, die die Sparkassen bei der Bestellung von Sicherheiten fordern.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 03.08.2010, Az.: 7 O 466/10 einem Unterlassungsantrag der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB), Spalt, stattgegeben und Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen für unwirksam erklärt.
Nr. 18 der Allgemeinen Bedingungen der Sparkassen lautet wie folgt:
„Nr. 18. Auslagen
Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)“.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth begründete seine Entscheidung damit, dass Nr. 18 AGB Sparkassen vom gesetzlichen Leitbild abweicht und daher die Sparkassenkunden unangemessen benachteiligt werden. Nach dem gesetzlichen Leitbild dürften nur diejenigen Aufwendungen in Rechnung gestellt werden, die aufgrund vorheriger sorgfältiger Prüfung angemessen und notwendig seien. Von dieser Prüfungspflicht seien die Sparkassen bei der jetzigen Fassung von Nr. 18 AGB Sparkassen entbunden, so dass Aufwendungen ohne jede weitere Einschränkung verlangt werden könnten.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte damit vollumfänglich der Auffassung der SfB. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
„Sparkassen-Kunden wird bereits jetzt empfohlen, zuviel gezahlte Auslagen, insbesondere bei der Bestellung von Sicherheiten von ihrer jeweiligen Sparkasse zurück zu fordern“, meint Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Wiesbaden, die das Urteil für die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. erstritten hat.
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