Heidrun Jakobs - 03. Juni 2022
Führen Sie ein Darlehenskonto bei der Frankfurter Sparkasse 1822? Haben Sie einen variablen Zinssatz vereinbart? Dann sollten Sie überprüfen, ob der Zinssatz auf einer rechtmäßigen Zinsanpassungsvereinbarung beruht und auch ordnungsgemäß angepasst wurde. Bei meinen Mandanten war das jedenfalls nicht der Fall.
Doch was war passiert? Im Rahmen einer Immobilienfinanzierung hatten meine Mandanten zunächst einen Festzins vereinbart, wie üblich. Nach Ablauf der Festzins-periode sollte der Zins dann variabel berechnet werden, wobei die Frankfurter Sparkasse 1822 in den Darlehensverträgen vorgab, dass sie berechtigt sei, den Zinssatz unter Berücksichtigung der Veränderungen am Geld- und Kapitalmarkt (Marktlage) jeweils in angemessener Weise durch Erklärung gegenüber den Darlehensnehmern zu erhöhen und verpflichtet sei, den Zinssatz entsprechend zu senken.
Wovon genau eine Zinserhöhung bzw. Zinssenkung abhängig war, ließ die Sparkasse offen. Eine Art Blankoscheck für die Bank also, die Zinsen nach Gusto zu erhöhen. Aus gutem Grund hat der Bundesgerichtshof (BGH) derartige Vertragsklauseln schon mit den von mir bis zum BGH erstrittenen Urteilen vom 21. April 2009, Aktenzeichen XI ZR 78/08 und XI ZR 55/08, für unwirksam erklärt, da diese Klauseln nicht ein Mindestmaß erkennen lassen, nach welcher Maßgabe die Zinsen geändert werden können. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers dar, so der BGH schon vor Jahren.
Zurück zum Fall mit der Frankfurter Sparkasse: Als meine Mandanten sich wunderten, dass trotz des gesunkenen Marktzinsniveaus die Zinsen nahezu unverändert blieben, wendeten sie sich zunächst nach ergebnislosen Beschwerde bei der Frankfurter Sparkasse 1822 an eine Kontenprüferin, die richtigerweise eine fehlerhafte Zinsanpassung feststellte. In einem sich anschließenden Verfahren vor dem Ombudsmann, einem Verfahren von dem ich grundsätzlich abrate, legte die Frankfurter Sparkasse schließlich eine eigene Neuberechnung vor, aus der sich eine Zinsdifferenz zu Lasten meiner Mandanten von um die Euro 100.000,00 ergab. Mit anderen Worten: Meine Mandanten wurden ungerechtfertigt und rechtswidrig mit einem Betrag von mindestens Euro 100.000,00 belastet. Das muss man sich einmal vorstellen! Eine Nutzungsentschädigung war hierbei noch nicht einmal eingerechnet.
Da davon auszugehen ist, dass sich die Zinsdifferenz, auch im Hinblick auf die meinen Mandanten zustehende Nutzungsentschädigung, noch auf einen weitaus höheren Betrag errechnen lässt und möglicherweise Darlehensforderungen nicht mehr bestehen, habe ich Klage eingereicht.
Zu guter Letzt noch eine Empfehlung an alle Betroffenen: In solchen Verfahren sollte der erste Weg zum Anwalt führen und nicht zum Kontenprüfer. Gemeinsam kann man dann entscheiden, ob die Einschaltung eines Kontenprüfers überhaupt notwendig ist und sich insoweit nicht unerhebliche Kosten vermeiden lassen.