Heidrun Jakobs - 23. September 2009
Der Oberste Gerichtshof Österreichs in Wien (OGH) hat in einem Urteil gegen den Finanzdienstleister MLP AG entschieden, dass ein ehemaliger selbstständiger Berater Anrecht auf die Vorteile eines Angestellten-Dienstverhältnisses hat. So jedenfalls die jüngsten Pressemitteilungen.
Bereits hier ist schon eine Korrektur vorzunehmen. War der ehemalige MLP’ler tatsächlich selbstständig?
Nicht alles, wo § 84 HGB drauf steht, ist auch ein selbständiger Handelsvertreter drin. MLP’ler wissen nur zu genau, dass sie sich nach den von den Geschäftsstellenleitern erteilten Anweisungen zu halten haben oder einfacher formuliert, nach deren Pfeife zu tanzen haben.
Und damit die Geschäftsstellenleiter auch wissen, welche Weisungen sie zu erteilen haben, wurde alles fein säuberlich in einem „Leitfaden für Geschäftsstellenleiter“ zusammengefasst. Nur zu dumm, dass in diesem Leitfaden nicht erwähnt wird, dass die Geschäftsstellenleiterprovisionen umsatzsteuerpflichtig sind.
Wie dem auch sei, unsere Richter tun sich mitunter etwas schwer, nachträglich einen Arbeitnehmerstatus anzuerkennen. Hinterzogene Sozialversicherungsbeiträge spielen dabei auch keine Rolle.
Warum das so ist, darüber können wir nur spekulieren. Wir sind da jedenfalls völlig d’accord mit dem Oberlandesgericht Koblenz, das am 24.08.2009 unter Aktenzeichen 6 U 721/09, erkannte: „Einem Rechtsanwalt muss bekannt sein, dass Gerichte nicht selten fehlerhafte Entscheidungen treffen“.
Jawoll, das wissen wir!
Lassen Sie sich jedoch nicht davon abhalten bei der für Sie zuständigen Einzugsstelle (in der Regel die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert oder zuletzt versichert waren), einen Antrag auf Arbeitnehmer-Statusüberprüfung zu stellen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihnen ein Arbeitnehmerstatus zusteht.
Wenn Sie bei MLP ausgeschieden sind und der Arbeitnehmerstatus festgestellt wird, wird MLP die Sozialversicherungsbeiträge für Sie voll und nicht nur zur Hälfte nachzuzahlen haben. Ihr Sozialversicherungskonto wird sich freuen!