Heidrun Jakobs - 15. November 2010
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB), hat für die Kundinnen und Kunden der Sparkasse Rhein-Haardt einen wichtigen Sieg vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht errungen.
Mit Urteil vom 07.10.2010 hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (Aktenzeichen 4 U 96/10) entschieden, dass es die Sparkasse Rhein-Haardt zu unterlassen hat, sich gegenüber ihren Privatkunden auf Nr. 17 II ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der alten Fassung zu berufen.
Gemäß dieser Klausel konnte die Sparkasse Rhein-Haardt Entgelte und Zinsen im Privatkundenbereich willkürlich festlegen und ändern. Nachdem der Bundesgerichtshof diese Klausel mit den Urteilen vom 21. April 2009, Aktenzeichen XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08 als unwirksam erachtete, stellte die Sparkasse Rhein-Haardt die Verwendung der Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar ein, verweigerte jedoch gegenüber der SfB eine Vertragsstrafeerklärung abzugeben für den Fall, dass deren Kunden nochmals Entgelte und Zinsen aufgrund der alten AGB-Klausel berechnet würden.
Damit sei die Gefahr jedoch nicht ausgeräumt, dass die Sparkasse Rhein-Haardt sich insbesondere auch bei alten Verträgen auf diese Klausel berufen könne, urteilte jetzt das Pfälzische Oberlandesgericht. Es reiche insbesondere nicht aus, lediglich die Verwendung der angegriffenen Klausel einzustellen und die Kunden entsprechend zu informieren. Erforderlich sei vielmehr zudem, dass sich die Sparkasse strafbewehrt verpflichtet, die Verwendung der Klausel zu unterlassen. "Wenn es der Sparkasse Rhein-Haardt tatsächlich ernst damit gewesen wäre, die Verwendung der Klausel zu unterlassen, hätte sie die begehrte Unterlassungserklärung auch abgeben können", so das Pfälzische Oberlandesgericht.
„Mit dieser Entscheidung setzte das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in rechtlich zutreffender Weise die lange Tradition ständiger Rechtsprechung fort, wonach die Wiederholungsgefahr eines rechtswidrigen Verhaltens nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann“, so Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Wiesbaden, die das Urteil für die SfB erstritten hat. „Die SfB geht davon aus, dass das im Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts angedrohte Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,-- beziehungsweise die Ordnungshaft für die Vorstandsmitglieder von bis zu 3 Monaten die Sparkasse Rhein-Haardt anhalten wird, sich künftig rechtstreu zu verhalten“, so Jakobs weiter.
Das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 07.10.2010, Aktenzeichen 4 U 96/10 ist rechtskräftig.
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