Heidrun Jakobs - 23. Mai 2011
Spalt, 23.05.2011. Das Landgericht Heidelberg hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass vorformulierte Beratungsverzichtsklauseln bei der Beratung und dem Vertrieb von Geldanlageprodukten unwirksam sind.
Im konkreten Fall hatte die ZSH GmbH Finanzdienstleistungen, eine Tochtergesellschaft der MLP Finanzdienstleistungen AG, ihren Kunden bei der Vermittlung von Anlageprodukten Formulare zu Unterschrift vorgelegt, die vorformulierte Klauseln enthielten, nach denen auf eine individuelle Beratung verzichtet wird. Die Kunden sollten außerdem auf eine Prüfung durch den Vermittler verzichten, ob die gewählte Anlage ihren finanziellen Verhältnissen sowie ihren Anlagezielen entspricht und demnach für sie geeignet ist.
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) hat in der Verwendung dieser Klauseln eine verbraucherschutzwidrige Praktik gesehen und hiergegen vor dem Landgericht Heidelberg eine einstweilige Verfügung beantragt. Das Landgericht Heidelberg hat am 24.03.2011 unter Aktenzeichen 2 O 83/11 diesem Antrag stattgegeben und sich der Auffassung der SfB angeschlossen. „Bei der Erbringung von Beratungsleistungen im Rahmen der Vermittlung von Geldanlagen handelt es sich um Kardinalspflichten, von denen man sich nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen freizeichnen kann. Andernfalls würden durch Beratungsverzicht wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur eines Geldanlageberatungsvertrags ergeben, so eingeschränkt, dass der Vertragszweck insgesamt gefährdet ist“, so Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Wiesbaden, die das Verfahren für die SfB geführt hat. „Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung der Anleger dar, wobei ein solches Verhalten von Finanzdienstleistern auch im Übrigen für sich spricht. Anleger sollten daher gewarnt sein“, so Jakobs weiter.
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