Heidrun Jakobs - 08. Mai 2012
Mit seinen Urteilen vom 08. Mai 2012, Aktenzeichen XI ZR 61/11 und XI ZR 437/11 hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) die Bestimmung in Nr. 18 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB) und in Nr. 12 Abs. 6 der AGB-Volks-und Raiffeisenbanken im Bankverkehr mit Verbrauchern für unwirksam erklärt. Der BGH hat seine Entscheidungen damit begründet, dass die Klauseln die Verbraucher unangemessen benachteiligen und daher nicht mehr verwendet werden dürfen.
Damit folgt der BGH den unteren Instanzgerichten, die die Klauseln ebenfalls für unwirksam erachteten. Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz, die beide Verfahren in den Vorinstanzen führte, meint hierzu: Ein großer Tag für alle Bankkunden und eine gewaltige Niederlage für die Kreditinstitute. Es bleibt zu hoffen, dass die Kreditinstitute ihren Kunden unberechtigte Entgelte und Auslagen ohne Aufforderung zurückzahlen.
Yes, we do!