Heidrun Jakobs - 26. Juli 2012
Mainz, 26.07.2012. Die Targobank darf ihren Kunden für eine Kartensperre ab sofort keine Entgelte mehr abverlangen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) mit Urteil vom 19.07.2012, Aktenzeichen I-6 U 195/11, entschieden. Das OLG Düsseldorf hat erkannt, dass die seitens der Targobank verwendete Entgeltklausel „Kartensperre -im Kundenauftrag oder auf Veranlassung der Bank, wenn der Anlass vom Kunden zu vertreten ist (beispielsweise bei fehlender Kontodeckung), rechtswidrig ist. Die Targobank hatte ihren Kunden bislang entsprechend ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für eine Kartensperre € 10,-- abverlangt. Lediglich bei einem kontinuierlichen Guthaben ab € 75.000,-- berechnete die Targobank kein Entgelt für eine Kartensperre.
Zur Begründung seines Urteils führte das OLG Düsseldorf aus, dass eine Bank bei einer Kartensperre zumindest auch gesetzlich begründete Pflichten oder vertragliche Nebenpflichten mit dem Kunden ausführt. Daran ändere auch der Zusatz „im Kundenauftrag oder auf Veranlassung der Bank, wenn der Anlass vom Kunden zu vertreten ist“ nichts, da die Bank auch insoweit eine vertragliche Nebenpflicht aus girovertraglichen Schutz- und Treuepflichten erfüllt. Im Übrigen könne die Bank für die Erfüllung von Nebenpflichten nur dann ein Entgelt verlangen, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist. Da dies nicht der Fall ist, benachteilige die streitige Entgeltklausel die Kunden der Targobank unangemessen, so das OLG. Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz, die das Urteil für einen Verbraucherschutzverein erstritten hat, rät betroffenen Kunden bereits gezahlte Gebühren mit Verweis auf das Urteil zurück zu fordern.
Das Urteil des OLG Düsseldorf, Aktenzeichen I-6 U 195/11, ist rechtskräftig.
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