Heidrun Jakobs - 29. August 2012
Welcher MLP-Consultant kennt sie nicht, die Provisionsverzichtsklausel in den Consultant-Verträgen, wonach die Consultants auf 50 % ihrer nachvertraglichen Provisionen verzichten müssen, MLP im Gegenzug dazu „großzügigerweise“ auf 50 % des Saldos zum Vertragsende verzichtet. Damit ist jetzt Schluss! So hat es zumindest das Landgericht Berlin in einem im April 2012 von mir erstrittenen Urteil entschieden. Das Landgericht Berlin hat diesbezüglich erkannt, dass die Provisionsverzichtsklausel gegen § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB verstößt. Demnach sind Vertragsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. So verhält es sich bei dem betreffenden Passus in den MLP- Consultantvertägen, befand das Landgericht Berlin. Damit ist das Landgericht Berlin im Ergebnis einem Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg gefolgt, dass die betreffende MLP-Klausel bereits zuvor als unwirksam erachtete. MLP hat gegen das Urteil, wer hätte es gedacht, Berufung zum Kammergericht Berlin eingelegt. Ich gehe jedoch davon aus, dass das Kammergericht sich der Auffassung des Landgerichts Berlin anschließen wird und wohlmöglich der Bundesgerichtshof das letzte Wort zu sprechen haben wird. MLP-Consultants (ein schreckliches Wort übrigens, mehr Schein als Sein, wie ich finde) sollten ihre oftmals beträchtlichen Forderungen nicht verfallen lassen und rechtzeitig rechtliche Schritte einleiten. MLP wird dringend angeraten, entsprechende Rückstellungen zu bilden! Ich werde hier ein Auge drauf haben!
Yes, we do!