Heidrun Jakobs - 08. Oktober 2012
Mainz, 08.10.2012. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat erneut einem Kreditinstitut die Verwendung der Entgeltklausel „Bearbeitungsentgelt bei Darlehen" untersagt. In dem am 17.09.2012 verkündeten Urteil, Aktenzeichen I 31- U 60/12, verwies das OLG Hamm das betroffene Kreditinstitut, die National-Bank AG, darauf hin, dass es bereits im Jahr 2011 entschieden habe, dass eine Bearbeitungsentgeltklausel bei Darlehen unwirksam ist. Das OLG nahm hierbei Bezug auf das am 11.04.2011 verkündete Urteil gegen die von Essen Bankgesellschaft, Aktenzeichen I-31 U 192/10. Schon mit dieser Entscheidung vertrat das OLG die Rechtsauffassung, dass die Verwendung der Entgeltklausel „Bearbeitungsentgelt bei Darlehen" eine unangemessene Benachteiligung der Privatkunden darstelle, da nach dem Gesetz für die Zurverfügungstellung eines Darlehens allein Zinsen vorgesehen seien. An dieser Rechtsansicht halte der Senat auch weiterhin fest, so das OLG.
Den Antrag der Nationalbank, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, wies das OLG zurück. Es sei nicht ersichtlich, dass das Verbot der Erhebung eines Bearbeitungsentgelts den freien Dienstleistungsverkehr beeinträchtige, so das Gericht weiter.
„Die obergerichtliche Rechtsprechung ist in Deutschland einheitlich. Alle mit der Sache befassten Oberlandesgerichte haben das Bearbeitungsentgelt bei Darlehen als rechtswidrig angesehen. Wenn dennoch vereinzelt Kreditinstitute Verfahren bis in die höheren Instanzen treiben, dient das nur dem Ziel der Verschleppung der Verfahren. Um sich nicht dem Verdacht einer strafbaren Handlung auszusetzen, haben die betroffenen Kreditinstitute jetzt ohne Aufforderung zu Unrecht erhobene Bearbeitungsentgelte an ihre Kunden zurück zu zahlen", meinte Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz, die beide Urteile für einen Verbraucherschutzverein erstritten hatte.
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