Heidrun Jakobs - 27. Oktober 2014
Einer bei den Geldhäusern beliebten Praktik in Zwangsversteigerungsverfahren hat das Oberlandesgericht Dresden (OLG) nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Was war passiert?
Die Sparkasse Zwickau betrieb gegen meine Mandanten die Zwangsversteigerung aus einer Grundschuldforderung in Höhe von € 81.000,-- während die mit der Grundschuld besicherte Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Kündigung des Darlehens nach Angaben der Sparkasse höchstens € 33.546,-- betragen hatte. Das Landgericht Zwickau hatte einen Prozesskostenhilfeantrag zur Einlegung einer Vollstreckungsabwehrklage meiner Mandanten abgewiesen mit der Begründung, dass der Einwand der Erfüllung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage erst dann greife, wenn alle Forderungen erfüllt seien.
Falsch, entschied jetzt das OLG Dresden mit Beschluss vom 21.10.2014, Aktenzeichen 8 W 970/14. Der Umstand, dass eine Grundschuldforderung die gesicherte Darlehensrückzahlungsforderung erheblich übersteigt, führt dazu, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären ist, sofern der Sicherungszweck der Grundschuld entfallen ist. Der Sicherungszweck sei bei einer weiten Sicherungszweckabrede, die auch künftige Forderungen sichert, mangels anderer Abreden entfallen, wenn eine Neuvalutierung aufgrund der Kündigung des Darlehensverhältnisses ausgeschlossen ist. Bei einer diesbezüglichen Übersicherung sei die Grundschuld in Teilen herauszugeben, so das OLG Dresden weiter. Dies gelte selbst dann, wenn im Fall einer Zwangsversteigerung dem Darlehensnehmer ein Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses zusteht.