Heidrun Jakobs - 03. Februar 2015
Immobilardarlehenskunden der DSL Bank- Ein Geschäftsbereich der Deutschen Postbank AG können sich freuen. Neben dem zulässigen Widerruf gibt es noch mehr Möglichkeiten aus dem Darlehensvertrag heraus zu kommen und bei den aktuellen Zinssätzen günstiger umzuschulden.
Das Landgericht Mainz hat in einem von mir geführten Verfahren mit Urteil vom 27.01.2015 entschieden, dass der fehlende Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit in einem Darlehensvertrag der DSL-Bank dazu führt, dass der Bankkunde das Darlehen uneingeschränkt kündigen kann und das ohne Zahlung einer Abnahmeentschädigung. Die Fallkonstellation sei derjenigen Fallkonstellation gleich, bei der das Darlehen aufgrund desselben Formmangels ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Auszahlung gekündigt werden kann, so das Landgericht Mainz.
Da die DSL-Bank inhaltsgleiche Formular-Darlehensverträge verwendet, dürfte sich die Entscheidung auf sämtliche Darlehensverträge aus dem Zeitraum Ende 2011 beziehen.
In dem entschiedenen Fall verlangte die DSL Bank von meinen Mandanten eine Nichtabnahmeentschädigung für zwei nicht abgenommene Darlehen zur Finanzierung eines Bauvorhabens. Das Bauvorhaben konnte nicht verwirklicht werden, da der Bebauungsplan gerichtlicherseits rechtskräftig für nichtig erklärt wurde. Die Finanzierung des Bauvorhabens hatte sich damit erledigt. Die Darlehen konnten nicht mehr abgenommen werden und wurden gekündigt. Die DSL Bank verlangte dennoch eine satte Nichtabnahmeentschädigung. Dem setzte das Landgericht Mainz nunmehr wegen des oben beschriebenen Formmangels einen Riegel vor.
Das Urteil des Landgerichts Mainz macht wieder einmal deutlich, dass es sich für Bankkunden durchaus lohnen kann, ihre Darlehensverträge anwaltlich überprüfen zu lassen. Dabei sollten sie sich auch nicht auf den sog. „Widerrufsjoker“ konzentrieren, der mittlerweile von einigen unseriösen Geschäftemachern als windiges Geschäftsmodell vertrieben wird. Werden hier gar kostenlose Widerrufsüberprüfungen angeboten, Finger weg! Ein Darlehensvertrag hängt nicht immer am zulässigen Widerruf. Im Übrigen gilt auch hier die alte Lebensweisheit; „Was nix kostet, ist nix!“.
Das sollten auch in Not geratene Bankkunden beherzigen, damit der Schaden hinterher nicht noch größer wird, als ohnehin.