Heidrun Jakobs - 30. September 2016
Dass der „Finanzdienstleister“ MLP mit seinen ehemaligen Kundenberatern äußerst rabiat umgeht, dürfte im Markt mittlerweile bekannt sein. So war es auch einem meiner Mandanten, einem ehemaligen MLP-Berater, ergangen. MLP warf ihm vor, sich einer strafbaren Handlung verdächtig gemacht zu haben und ließ diesen Vorwurf gleich bei der Schufa für Versicherungsvertreter, dem AVAD e.V., als Vermerk eintragen. Die Intention von MLP hierbei dürfte auf der Hand liegen: nämlich meinem Mandanten bei der Zusammenarbeit mit weiteren Vertriebspartnern das Leben schwer zu machen.
Mein Mandant hatte sich erfolgreich hiergegen vor dem Landgericht Hamburg gewehrt, das bereits mit Urteil vom 09.05.2014 entschieden hatte, dass die von MLP aufgestellte Behauptung „Verdacht einer strafbaren Handlung“ rechtswidrig ist und meinem Mandanten wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Unterlassungsanspruch zusteht. Gegen diese Entscheidung legte MLP Berufung vor dem Hanseatischen OLG ein. Erfolglos!
Nach einem Hinweis des Senats verpflichtete sich MLP, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, es zu unterlassen unter Bezugnahme auf meinen Mandanten wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: „Verdacht einer strafbaren Handlung“.
Die Sache hat noch aber ein weiteres Nachspiel. Wegen der von MLP ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Mitarbeiterverhältnisses hat das OLG Oldenburg inzident zu erkennen gegeben, dass der Ausspruch der fristlosen Kündigung wohl rechtswidrig war. Der Rechtsstreit ist jetzt an das Arbeitsgericht verwiesen, wobei eine zuvor von MLP eingelegte Beschwerde auch hier erfolglos geblieben ist.