Heidrun Jakobs - 27. Dezember 2016
In zwei von mir geführten Verfahren wurde die Deutsche Ärzte- und Apothekerbank eG (Apo-Bank) mit den am 16.12.2016 verkündeten Urteilen des Landgerichts Düsseldorf zur Neuberechnung von gewerblichen Darlehenskonten verurteilt. Darüber hinaus wurde die Apo-Bank verurteilt, den sich aus den jeweiligen Neuberechnungen ergebenden Betrag nebst einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit der unberechtigten Zahlung an meine Mandanten zu zahlen.
Meine Mandanten, jeweils Ärzte, hatten bei der Apo-Bank gewerbliche, sogenannte Zinscap-Darlehen aufgenommen. Die Darlehensverträge sahen innerhalb bestimmter Zinsober- und Untergrenzen eine variable Verzinsung vor, wobei sich die Apo-Bank in deren Vertragsklauseln das Recht vorbehielt, die Konditionen, insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes zu senken oder zu erhöhen.
Das Landgericht Düsseldorf hat in den Urteilen vom 16.12.2016 rechtlich zutreffend die von der Apo-Bank verwendete Zinsanpassungsklausel als unwirksam angesehen, da diese Klausel meine Mandanten unangemessen benachteiligt habe. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass die Klausel keine Bindung der Apo-Bank bei der Vornahme von Preisanpassungen an den Umfang ihres eigenen Kostenanstiegs enthalte und der Bank somit die Möglichkeit eröffne, durch eine dieser übersteigende Preiserhöhung nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern darüber hinaus zusätzliche Gewinne zu erzielen. Zudem bliebe bei dem Merkmal „Änderung des Geld- und Kapitalmarktes“ offen, welcher Schwellenwert erreicht sein muss, bis eine Änderung der Marktlage eine Preisänderung rechtfertige.
Ein Rückzahlungsanspruch des Bankkunden bestehe auch dann, wenn das Konto bereits aufgelöst ist und daher eine Gutschriftenerteilung nicht mehr möglich ist, so das Landgericht Düsseldorf weiter.