Heidrun Jakobs - 08. März 2017
Im Falle einer vorzeitigen Darlehensablösung sind Bankkunden verpflichtet, eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zu zahlen. Das ist dann der Schaden, der der Bank entstanden ist, weil das Darlehen nicht bis zur vereinbarten Laufzeit fortgeführt wurde.
In meinem konkreten Fall hat meine Mandantin im April 2013 ihre bei der Sparda-Bank Südwest eG finanzierte Wohnung verkauft und eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe eines mittleren 5-stelligen Betrags an die Bank zahlen müssen. Im November 2015 widerrief meine Mandantin schließlich den Darlehensvertrag und forderte die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück. Die Sparda-Bank Südwest eG wies den Widerruf zurück und meinte, die Widerrufsfrist sei abgelaufen und im Übrigen sei der erklärte Widerruf verwirkt. Eine Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung käme insofern nicht in Betracht.
In dem anschließenden gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Mainz hatte die Sparda-Bank Südwest eG jetzt das Nachsehen und wurde am 06.03.2017 zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen verurteilt.
In einer Lehrbuchentscheidung hat das Landgericht Mainz erkannt, dass der erklärte Widerruf wirksam ist, da die von der Sparda-Bank Südwest verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Die Bank hatte eine Fußnote in der Widerrufsbelehrung verwendet, wobei die Fußnote nicht vollständig der gesetzlichen Vorgabe entsprach. Auch eine Verwirkung des Widerrufsrechts käme nicht in Betracht, da der Umstand, dass über einen längeren Zeitraum die Leistungspflicht trotz einer fehlerhaften Belehrung erfüllt wurde, noch kein Vertrauen der Bank rechtfertige, dass sich die Bank darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Bankkunde seine Rechte nicht mehr geltend mache werde, so das Landgericht Mainz.
Die Sparda-Bank Südwest eG, die sich im gerichtlichen Verfahren einem von meiner Mandantin großzügig bemessenen Vergleichsangebot verschlossen hatte, muss nunmehr den gesamten geforderten Betrag an meine Mandantin zurückzahlen.
Des einen Leid, des anderen Freud!