Heidrun Jakobs - 09. Januar 2020
Nachdem die Sparda-Bank Südwest eG bereits vor dem Amtsgericht Mainz gegen meine Mandanten unterlegen ist und verurteilt wurde, überzahlte Zinsen zurückzuzahlen, ließ sie nicht locker und legte gegen das Urteil des Amtsgericht vom 11.04.2019 vor dem Landgericht Mainz Berufung ein.
Gegenstand des Verfahrens war eine am 06.06.2007 zwischen meinen Mandanten und der Sparda-Bank Südwest eG vereinbarte Prolongation (Verlängerung) ihres Darlehensvertrags ab dem 30.06.2009.
Nachdem der Darlehensvertrag durch meine Mandanten im Rahmen des 10-jähringen Sonderkündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Ziffer 2 BGB gekündigt wurde, war die Sparda -Bank Südwest eG der Auffassung, die Kündigung sei unwirksam, da sich die Kündigungsfrist erst zum Zeitpunkt des Beginns der Prolongation ab dem 30.06.2009 berechne und nicht zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prolongationsvereinbarung am 06.06.2007.
Das AG Mainz verwies die Sparda-Bank Südwest eG im Urteil vom 11.04.2019 bereits auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach für den Beginn der 10-jähringen Kündigungsfrist der Zeitpunkt der getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist und verurteilte die Sparda-Bank Südwest eG insoweit zur Rückzahlung von überzahlten Zinsen.
Die Sparda Bank wollte dieses Urteil nicht akzeptieren und ließ das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Mainz überprüfen.
Das Landgericht Mainz hat indes mit Urteil vom 07.01.2020 die Rechtsauffassung des Amtsgerichts für zutreffend erachtet und die Berufung der Sparda-Bank Südwest eG, nicht überraschend, zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht Mainz aus, die Rechtsauffassung des Amtsgericht Mainz sei zutreffend. Insofern habe auch bereits das OLG München im Urteil vom 24.04.2017 entschieden, dass der 10-Jahres-Zeitraum des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Falle der vorzeitigen Vertragsverlängerung mit deren Abschluss beginnt und es insoweit auf den Beginn der Laufzeit der Prolongationsvereinbarung nicht ankommt.
Für die Sparda-Bank Südwest eG, die sich hier zur Rechtsfindung berufen fühlte, war das wieder einmal eine empfindliche Niederlage.