Heidrun Jakobs - 28. August 2014
Was ich von dem allseits unbeliebten Finanzdienstleister MLP halte, habe ich ja schon oft genug beschrieben. Aber MLP ist immer wieder ein Thema.
Nicht nur, dass MLP wohl das einzige Unternehmen im Land ist, dass seine ehemaligen Handelsvertreter, von MLP auf neudeutsch „Consultants“ genannt, nach Beendigung des Mitarbeiterverhältnisses mit Prozessen überzieht, nein, auch die MLP-Geschäftsstellenleiter haben bei MLP kein leichtes Spiel.
Mit den Geschäftsstellenleiterverträgen werden die MLP-Geschäftsstellenleiter derart geknebelt, dass es allerhöchste Zeit ist, diesem Treiben von MLP auch richterlich ein Ende zu setzen. Da sind wir jetzt ein Stückchen weiter gekommen:
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit einem Beschluss vom 25.07.2014 den Rechtsweg zu den Zivilgerichten in einem Klageverfahren gegen eine ehemalige Geschäftsstellenleiterin auf Rückzahlung des von MLP behaupteten Verlustausgleichs von € 120.000,-- aus dem Geschäftsstellensaldo für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus:
„ Die Beklagte ist aufgrund des Geschäftsstellenleitervertrags – ihre Selbstständigkeit des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB unterstellt -als Handelsvertreterin für die Klägerin tätig gewesen….…Zwar oblag der Beklagten aufgrund des Geschäftsstellenleitervertrags nicht unmittelbar die Vermittlung von Geschäften für die Klägerin, sondern - neben weiteren Aufgaben in Zusammenhang mit der Leitung der Geschäftsstelle - die Anwerbung und Betreuung von weiteren Vertretern („Recruiting und Coaching der Consultants“). Auch dieser Aufgabenkreis führt aber zur Einstufung der Beklagten als Handelsvertreterin. Er ist vergleichbar mit dem Aufgabenkreis eines Generalvertreters, Verkaufs- oder Bezirksleiters, der einer Mehrzahl von Handelsvertretern organisatorisch übergeordnet ist. Für diesen Personenkreis ist anerkannt, dass sie - eine selbständige Tätigkeit vorausgesetzt - auch dann als Handelsvertreter anzusehen sind, wenn sie nicht selbst unmittelbar bei der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften mitwirken“. Eine Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht Oldenburg nicht zugelassen.
Der bekannte Rechtsanwalt S. aus der Kanzlei T. in H. hatte sich erfolgslos zuvor darauf berufen, der Geschäftsstellenleitervertrag sei ein Dienstvertrag der eigenen Art und der Geschäftsstellenleiter sei nicht befugt, den Consultants Weisungen zu erteilen. Jeder, der bei MLP beschäftigt ist, lacht sich bei diesem Vortag drei Mal auf die Schenkel.
Entscheidend ist aber, dass MLP zumindest was die Zuständigkeit des Rechtswegs anbetrifft, mal wieder den Kürzeren gezogen hat. Die rechtliche Beurteilung der Geschäftsstellenleiterverträge unterliegen nach der zutreffenden Auffassung des OLG Oldenburg der Anwendung des Handelsvertreterrechts, was meiner Auffassung nach zur Folge hat, dass der gesetzliche HGB-Ausgleichsanspruch selbstverständlich auch den Geschäftsstellenleitern zusteht und in den jeweiligen Geschäftsstellenleiterverträgen nicht durch windige Klauseln abgedungen werden kann.
Das Geschäftsmodell MLP ist damit ein Stückchen mehr dem Untergang geweiht. Die zu bildenden Rückstellungen werden das Geschäftsergebnis wohl belasten. Unrecht Gut gedeihet nicht, auch bei MLP, über kurz oder lang!