Heidrun Jakobs - 28. Oktober 2014
Mal wieder haben sich die Geldhändler beim Bundesgerichtshof (BGH) eine große Schlappe eingehandelt.
Der BGH hat mit dem heutigen Urteil, Aktenzeichen XI ZR 348/13, entschieden, dass die Verjährungsfrist für die Rückforderung der Darlehensbearbeitungsgebühren, erst im Jahr 2011 begonnen hat. Der BGH begründet das damit, dass Bankkunden erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn hätten erlangen können. Da ausnahmsweise der Verjährungsbeginn hinauszuschieben ist, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt und sich erst im Jahr 2011 bei den obergerichtlichen Entscheidungen zur Unzulässigkeit der Darlehensbearbeitungsgebühr in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine gefestigte Rechtsprechung heraus gebildet hat, sei den Bankkunden somit erst dann verjährungshemmende Maßnahmen zuzumuten gewesen wären. Damit sind dann nur solche Ansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, also innerhalb der zehnjährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH mal wieder für eine erhebliche Rechtsklarheit im Rundumschlag gesorgt und das rechtlich einwandfrei!
Einige Oberlandesgerichtgerichte, darunter das unselige Oberlandesgericht Stuttgart, dass sich, wenn nicht auf Verjährung, dann auf den juristischen Rettungsanker "Verwirkung" stützt, werden ihre teilweisen, na ja, obskuren Rechtsauffassungen wie im Urteil vom 21.05.2014, Aktenzeichen 9 U 75/11, aber auch so was von eingehend zu überprüfen haben. In jenem Verfahren hatte das OLG Stuttgart eine Verwirkung bei der Rückforderung von unberechtigten Zinsen angenommen und zur Begründung ausgeführt:
„Die Bank ist hinsichtlich ihres Vertrauens in den Bestand ihrer Zinsanpassungen und dem Behaltendürfen der Zinseinnahmen schutzwürdig, weil die Pflicht zur Herausgabe andernfalls mit einem für sie unzumutbaren Nachteil verbunden wäre“.
Hallo? Seit wann sieht unsere Rechtsordnung ein Recht im Unrecht vor? Die Banken schädigen ihre Bankkunden absichtlich und sollen dann noch schutzwürdig sein, weil die Herausgabe des zu Unrecht verlangten mit einem für die Bank unzumutbaren Nachteil verbunden wäre? Wenn man sich diese Urteilsbegründung so durchliest, dann läuft es einem doch eiskalt den Rücken herunter!
Aber auch solche Unrechtsauffassungen, wie die des OLG Stuttgart, wird der 11. Zivilsenat des BGH noch richten. Ich bin da ganz zuverlässig.
Also Bankkunden: Kramen Sie in Ihren Unterlagen und sehen Sie nach, ob sie ab dem Jahr 2004 Darlehensbearbeitungsgebühren an die Bank gezahlt haben. Fordern Sie die gezahlten Beträge zurück! Für die Geldhändler wird es immer enger. Sie werden sich schätzungsweise auf ein Milliarden-Sümmchen an Nachforderungen einzustellen haben.
Es ist ein gutes Gefühl, dass ich im Wesentlichen daran beteiligt war, dass die Darlehensbearbeitungsgebühr gerichtlich gekippt wurde. Die meisten obergerichtlichen Unterlassungsklagen im Verbandsprozess zum Thema Darlehensbearbeitungsgebühr wurden von mir geführt, in einem Verfahren bis zum BGH, der mit dem Urteil vom 13.05.2014, Aktenzeichen XI ZR 405/12 der Darlehensbearbeitungsgebühr dann endgültig den Dolchstoß versetzt hat. Ich bin weiteren Schweinereien der Geldhändler auf der Spur, versprochen!
Und Sie denken daran: „Das Leben ist ungerecht, aber nicht immer zu Ihren Ungunsten“.
Nicht von mir, sondern von John F. Kennedy!