Heidrun Jakobs - 06. Juli 2015
Mit einem am 03.07.2015 verkündeten Urteil hat das Landgericht Saarbrücken die Landesbank Saar (Saar LB) zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von rund Euro 54.000,– nebst Zinsen an meinen Mandanten verurteilt.
Anlass für das Streitverfahren mit der Saar LB war die Ablösung eines Immobiliardarlehens aus dem Jahr 2007. Die Immobilie war zwischenzeitlich verkauft worden. Im Rahmen der Ablösung des Darlehens forderte die Saar LB eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 54.000,–. Mit der Ablösung des Darlehens war gleichzeitig der Widerruf erklärt worden. Die Vorfälligkeitsentschädigung wurde sodann unter Vorbehalt gezahlt, da die Saar LB ansonsten die Grundschuld nicht herausgegeben hätte und die Immobilie lastenfrei übergeben werden musste.
Die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte ohne Rechtsgrund, urteilte jetzt das Landgericht Saarbrücken.
Grund hierfür war, dass die von der Saar LB bzw. deren zuständiger Abteilung, die LBS Landesbausparkasse Saar, verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam war und damit das Darlehen auch nach 7 Jahren noch widerrufen werden konnte. Die Saar LB hatte in der Widerrufsbelehrung angegeben, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” beginnt.
Dies sei eine irreführende Angabe über den Beginn der Widerrufsfrist, der Verbraucher werde dabei im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies seien, urteilte jetzt das Landgericht Saarbrücken.
Dem Einwand der Saar LB, der Widerruf sei unzulässig, da das Darlehen bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelöst war, erteilte das Landgericht Saarbrücken eine klare Absage. Das Landgericht begründete dies unter Hinweis auf die gesetzgeberische Entscheidung, dass die Beendigung eines Schuldverhältnisses in keinem Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht stehe und das Erlöschen des Widerrufsrechts damit einer ausdrücklichen Regelung bedürfe, die hier fehle.
Auch dem von der Saar LB geltend gemachten Einwand einer Verwirkung des Widerrufsrechts erteilte das Landgericht ein klare Absage und schloss sich damit der unsäglichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.11.2014, 19 U 74/14 ausdrücklich nicht an. Das Landgericht Saarbrücken verneinte hier rechtlich zutreffend ein schutzwürdiges Vertrauen der Saar LB darauf, dass nach der Ablösung des Darlehens kein Widerrufsrecht mehr ausgeübt werde. Um diesen Vertrauenstatbestand zu schaffen, reiche die Rückführung des Darlehens nicht aus.
Auch eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts schloss das Landgericht aus. Immerhin habe die Saar LB mit der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung selbst die Situation geschaffen, wegen der das Widerrufsrecht noch ausgeübt werden könne.
Alles in allem ist das Urteil des Landgerichts Saarbrücken damit eine Lehrbuch-Entscheidung in Sachen fehlerhafter Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen. Das Landgericht Saarbrücken lässt die anders lautende, rechtlich unhaltbare Rechtsprechung des Land- und Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu diesem Thema in ganz dünnem Licht erscheinen.