Heidrun Jakobs - 16. Dezember 2016
Banken handeln manchmal völlig irrational, koste es was es wolle. Dieses Mal wieder die Sparkasse Zwickau, die gegen meine Mandanten ein Zwangsversterungsverfahren einleitete. Nachdem die Sparkasse Zwickau ihre Forderung nach einer Entscheidung des OLG Dresden empfindlich nach unten korrigieren musste, bleiben jetzt noch um die € 8.000,-- an Forderung übrig. Wegen dieses Betrags wird das Zwangsversteigerungsverfahren von der Sparkasse Zwickau gegen meine Mandanten weiter betrieben. Ein Ratenzahlungsangebot meiner Mandanten hatte die Sparkasse Zwickau zuvor abgelehnt.
Anlass für neuen Ärger gibt jetzt in diesem Verfahren ein vom Zwangsversteigerungs-gericht beauftragter Sachverständiger, der den Verkehrswert der zu versteigernden Immobilie meiner Mandanten begutachten sollte. Auch hier ergaben sich viele Ungereimtheiten in der Begutachtung, die zu erheblichen Einwendungen meiner Mandanten führten, über die bis jetzt noch nicht abschließend entschieden ist.
Doch dem nicht genug. Eine Internet-Recherche hat im November 2015 offenkundig gemacht, dass der Sachverständige Vorstandsmitglied des LV Olympia Kirchberg e.V. (LVO Kirchberg) ist und dieser Verein von der Sparkasse Zwickau gesponsert wird.
Obwohl der entsprechende Link auf der Webseite des LVO Kirchberg inzwischen gelöscht wurde, ist aus meiner Sicht ein deutlicherer Interessenskonflikt des Sachverständigen kaum denkbar. Für meine Mandanten habe ich daher den Sachverständigen als befangen abgelehnt. Der Sachverständige sieht das aber ganz anders und meinte in seiner Stellungnahme auf den Befangenheitsantrag, dass er keine Kontakte zur Sparkasse Zwickau habe und er in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender des Sportvereins LV Olympia Kirchberg e.V. keinerlei Kontakte mit Vertretern der Sparkasse Zwickau unterhalten habe.
Dass ein Vorstandsmitglied eines Sportvereins keinen Kontakt zu den Sponsoren dieses Vereins hat, halte ich für wenig glaubhaft. Aber darauf kommt es auch nicht an. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH vom 23.10.2007, X ZR 100/05).
Bei einer derartigen Verquickung des Sachverständigen als Vorstandsmitglied eines Vereins, der von der Gläubigerbank gesponsert wird und der anschließenden, in gerichtlichem Auftrag erfolgten Begutachtung eines Objekts, das im Auftrag der Gläubigerbank zwangsversteigert werden soll, drängt sich meiner Meinung nach der Eindruck einer Parteilichkeit geradezu auf. Insofern hätte es sich zumindest geboten, schon aus Anstandsgründen, bei der Annahme des Gutachtensauftrags auf diesen Umstand hinzuweisen. Der klassische Paradefall einer Befangenheit sozusagen.
Das Landgericht Zwickau wird über die Befangenheit entscheiden.