Heidrun Jakobs - 23. Februar 2017
Bankkunden sollten möglichst alles hinterfragen, was Kreditinstitute so anbieten. Insbesondere dann, wenn es um Angebote mit „supergünstigen“ Konditionen geht. Denn auch hier gilt: Je lukrativer das Angebot oder Geschäft, desto risikoreicher ist es. Dies gilt für Bankgeschäfte jeglicher Art, insbesondere auch für Darlehensaufnahmen zur Immobilienfinanzierung in einer Fremdwährung.
So hatte beispielsweise die Mainzer Volksbank eG (MVB) im Jahr 2012 Verbrauchern Kredite in Schweizer Franken zur privaten Immobilienfinanzierung mit einem vorgeblich niedrigen, variablen Zinssatz von 1,9 % angeboten.
Unabhängig davon, dass die von der MVB verwendete Zinsanpassungsklausel meiner Meinung nach unwirksam ist, halte ich auch den von der MVB in den Darlehens-verträgen vorformulierten Hinweis auf das Wechselkursrisiko der Darlehens-gewährung in einer Fremdwährung für absolut unzureichend. Hier erfolgte lediglich ein allgemeiner Hinweis dahingehend, dass sich der Rückzahlungswert des Darlehens in Euro zum Rückzahlungszeitpunkt im Vergleich zu Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhöhen kann.
Jetzt hat aber die Schweizer Nationalbank im Jahr 2015 ohne irgendeine Voran-kündigung die Kopplung ihrer Währung zum Euro aufgegeben. Als Resultat schnellte der Kurs des Schweizer Franken innerhalb kürzester Zeit nach oben, während der Eurokurs zugleich abstürzte. Demzufolge hätte sich dann der Rückzahlungsbetrag von Schweizer-Franken-Krediten in Euro erheblich erhöht.
Der Bundegerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.04.2015, Aktenzeichen XI ZR 378/13, deutlich herausgearbeitet, dass bei einem CHF-Plus-Swap einer Kommune, die sich verspekuliert hatte, über die Konsequenzen des Fehlens einer Zinsober-grenze im Zusammenhang mit der vereinbarten Zinsformel anhand des Szenarios einer nicht nur unerheblichen Abwertung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken klar aufzuklären ist.
Eine entsprechende Aufklärungspflicht wird von Kreditinstituten ebenfalls bei der Finanzierungsberatung von Verbrauchern zu verlangen sein, wenn nicht sogar eine gesteigerte Aufklärungspflicht aufgrund des konkreten Wissensvorsprungs einer Bank im Vergleich zum Bankkunden.
In dem von mir gegen die MVB geführten Verfahren sehe ich u.a. gerade diese Aufklärungspflicht verletzt. Der Schaden ist für meine Mandanten nicht unerheblich und liegt im 5-stelligen Betrag. Die Ansprüche meiner Mandanten habe ich gegenüber der MVB geltend gemacht.