Heidrun Jakobs - 02. März 2017
Mit Urteil vom 21.02.2017 hat das Landgericht Darmstadt in einem von mir gegen die Rüsselheimer Volksbank eG geführten Verfahren entschieden, dass die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung zu einem Immobilardarlehensvertrag unwirksam ist und der Darlehensvertrag auch Jahre nach dem Abschluss noch widerrufen werden konnte.
Mein Mandant schloss im Jahr 2008 mit der Rüsselsheimer Volksbank eG einen Darlehensvertrag, wobei die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag in einer Fußnote vorsah, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat beträgt, wenn die Widerrufsbelehrung dem Kunden erst nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird bzw. werden kann. Im Jahr 2016 widerrief mein Mandant diesen Darlehensvertrag.
Die Bank berief sich darauf, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung wirksam und darüber hinaus das Widerrufsrecht wegen eines rechtsmissbräuchlichen Ver-
haltens meines Mandanten verwirkt sei.
Dieser Auffassung hat sich das Landgericht Darmstadt nicht angeschlossen und mit seinem Urteil zutreffend entschieden, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, da es dem Verbraucher durch Nennung sowohl der zweiwöchigen als auch der in Klammer stehenden Monatsfrist nicht möglich sei, die ihm für den Widerruf zur Verfügung stehende Zeit ohne weiteres zu erkennen. Zudem sei die Widerrufsbelehrung auch hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht ausreichend deutlich.
Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt, da es nicht schade, falls der Kläger lediglich aus wirtschaftlichen Gründen den Widerruf ausübt, um für das noch nicht vollständig getilgte Darlehen in den Genuss sinkender Zinsen auf dem Kapitalmarkt zu kommen. Beim Widerruf, der nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB ohne Gründe erfolgen darf, fände keine Gesinnungsprüfung statt.
Den Entscheidungsgründen des Landgerichts Darmstadt ist insoweit aus meiner Sicht nichts mehr hinzuzufügen.