Heidrun Jakobs - 03. April 2017
Not macht erfinderisch! Die Lage bei den Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken muss drastisch sein, wenn diese Banken jetzt dazu übergehen, ihren Kunden für Barabhebungen an den Automaten Gebühren abzuverlangen.
Bei allem Verständnis für die desolate Situation der Kreditinstitute aufgrund einer wirklich desaströsen Zinspolitik der Europäischen Zentralbank wäre es den Banken-Verbänden ein Leichtes, massiven Druck auf die Politik auszuüben. Stattdessen sollen es nun die Verbraucher richten und Gebühren dafür zahlen, dass sie ihr eigenes Geld ausgezahlt haben wollen.
Bankkunden sollten sich wehren, denn so einfach werden die neuen Gebühren für Barabhebungen am Automaten nicht durchsetzbar sein. Bei bestehenden Bankverträgen können diese Entgelte nur aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Bankkunden durchgesetzt werden. Hier sollten Bankkunden jedoch keine entsprechenden Vereinbarungen mit ihren Banken abschließen, empfiehlt die Mainzer Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Heidrun Jakobs.
Für den Fall, dass Bank die neuen Gebühren in ihren jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnissen aufnehmen, dürften entsprechende Klauseln unwirksam sein. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung bei der Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, dass Entgelte, die die Bank ihren Kunden aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung abverlangt, nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben können. Entsprechende Klauseln wären damit rechtswidrig.
Bankkunden sollten daher auf jeden Fall Belastungen ihres Kontos für Barhebungen am Automaten gegenüber ihren Banken schriftlich widersprechen und die Bank zur Rückzahlung der Entgelte nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auffordern, so Jakobs weiter.