Heidrun Jakobs - 12. Juli 2017
Es ist ja nun kein Geheimnis mehr, dass Banken ihren Kunden mehr Zinsen und Entgelte abverlangen, als sie eigentlich von Gesetzes wegen dürften. Dafür sorgen rechtswidrige Klauseln in den Darlehensverträgen der Banken, ganz gleich, ob der Kunde Unternehmer oder Verbraucher ist.
Jetzt ist ein niedersächsiches Kreditinstitut aufgefallen, das mit meiner Mandantin, einem mittelständischen Unternehmen, einen Kontokorrent-Kreditvertrag mit einem variablen Zinssatz geschlossen hatte und sich die Bank im Vertrag vorbehielt, dass die „für Kredite dieser Art jeweils festgesetzten Zins- und Provisionssätze zu zahlen sind“.
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon im Jahr 2009 in den von mir erstrittenen Verfahren mit den Aktenzeichen XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08 entschieden, dass Zinsanpassungsklauseln, die die Grundlagen für Zinsanpassungen nicht erkennen lassen, rechtswidrig sind. Gleichwohl hat sich bislang keine Bank in der Vielzahl der von mir geführten Verfahren gemüßigt gesehen, ihren Kunden eine Vertragsergänzung mit einer rechtmäßigen Zinsanpassungsklausel anzubieten. Und das, obwohl die Kreditinstitute Kenntnis von ihren rechtswidrigen Klauseln haben. Im konkreten Fall jedenfalls passte die Bank Zinsen auch weiterhin nach Gusto an, natürlich zu ihrem Vorteil.
Meine Mandantin hat jetzt vor dem Landgericht Hannover eine komplette Neuberechnung des Kontokorrentkredits aufgrund vom Gericht zu bestimmender Anpassungsparameter gefordert.
In einem Hinweisbeschluss vom 05.07.2017 hat das Gericht zu erkennen gegeben, dass die von der Bank verwendete Zinsanpassungsklausel rechtswidrig sein dürfte.
Das große Streitthema, das vom BGH bislang leider noch nicht entschieden wurde, nämlich die Frage, wann Neuberechnungsansprüche im Kontokorrent verjähren, bleibt übrig. Hiermit tun sich die unteren Gerichte noch etwas schwer. Zumindest hat aber der Vorsitzende des Bankensenats des BGH, Jürgen Ellenberger, übrigens einer der fähigsten Bankrechtler des Landes, in einem Aufsatz zu erkennen gegeben, dass Neuberechnungsansprüche im Kontokorrent solange nicht verjähren, bis das Gericht die Zinsanpassungsparameter rechtskräftig festgestellt hat. Ich gehe davon aus, dass sich diese zutreffende Rechtsauffassung künftig auch bei den unteren Gerichten durchsetzen wird.