Heidrun Jakobs - 06. Mai 2019
Eine deftige Schlappe hat kürzlich die Sparda-Bank Südwest eG vor dem Amtsgericht Mainz hinnehmen müssen. Mit Urteil vom 11.04.2019 verurteilte das Amtsgericht Mainz die Sparda-Bank Südwest zur Rückzahlung von überzahlten Zinsen an meine Mandanten.
Vorangegangen war diesem Prozess ein besonders renitentes Verhalten der Sparda-Bank Südwest und ein nachhaltiges Ignorieren der Rechtslage.
Was war passiert? Meine Mandanten schlossen bei der Sparda-Bank Südwest im Jahr 1999 einen Immobilien-Darlehensvertrag über einen Betrag von DM 240.000,00. Dieses Darlehen wurde mit einer Vereinbarung vom 06.06.2007 verlängert (prolongiert) zu einem festen Zinssatz ab dem 30.06.2009 bis zum 30.06.2019.
Meine Mandanten kündigten schließlich den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 08.06.2017 zum 14.12.2017, also im Rahmen des Sonderkündigungsrechts nach § 489 Abs. 1 Ziffer 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Verbraucherdarlehensvertrag in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
Die Sparda-Bank Südwest verweigerte jedoch die Ablösung des Darlehens zum 14.12.2017, da sie die Meinung vertrat, dass sich die Laufzeit der Kündigungsfrist ab dem Beginn der Zusatzvereinbarung, also dem 30.06.2009 errechne, sodass die von meinen Mandanten ausgesprochene Kündigung zum 14.12.2017 unwirksam sei. Demgemäß belastete die Sparda- Bank Südwest meine Mandanten auch nach dem 14.12.2017 weiterhin monatlich mit den Vertragszinsen.
Das Amtsgericht Mainz hat nunmehr mit Urteil vom 11.04.2019 entschieden, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 489 Abs. 1 Ziffer 2, zweiter Halbsatz BGB für den Beginn des zehnjährigen Ablaufs der Kündigungsfrist der Zeitpunkt der Vereinbarung entscheidend sei, an dem eine Änderung des Sollzinssatzes getroffen worden ist und dies sei im vorliegenden Fall der 06.06.2007 gewesen. Demgemäß ende der Darlehensvertrag zum 14.12.2017, sodass die Sparda-Bank Südwest zur Rückzahlung von überzahlten Zinsen verpflichtet sei.
Dass man sich der geltenden Rechtslage vehement widersetzt ist ein denkbar schlechtes Aushängeschuld für ein Kreditinstitut, aber durchaus repräsentativ für die deutsche Bankenlandschaft. Umso wichtiger ist es, dass sich die Bankkunden dagegen wehren.