Heidrun Jakobs - 06. Mai 2020
„Das Leben ist ungerecht, aber nicht immer zu deinen Ungunsten“, sagte schon John F. Kennedy.
Das hatte jetzt auch meine Mandantin erfahren, eine mittelständische GmbH, die Lagerräume vermietet hatte und die Mieterin nunmehr in Insolvenz geriet. Wie das so ist bei insolventen Unternehmen, blieb die monatliche Miete für mehrere Monate aus. Auch nach dem eröffneten Insolvenzverfahren zahlte der bestellte Insolvenzverwalter von der ehrenwerten Kanzlei Jaffé keine Miete. Pflichtwdrig wie ich meine, da die Miete eine Masseverbindlichkeit ist.
Da die Mieterin in den angemieteten Räumen jedoch Reifen und Felgen in einem beträchtlichen Wert gelagert hatte, machte meine Mandantin kurzerhand ihr Vermieterpfandrecht geltend.
Ganz schlau, wie die Insolvenzverwalter nun einmal sind, begab sich der Insolvenzverwalter daran, die eingelagerte Waren abzutransportieren mit der Begründung, es handele sich um Aussonderungsware, da Lieferanten hieran einen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hätten.
Meine Mandantin befürchtete jedoch, dass der Insolvenzverwalter auch Gegenstände abtransportieren lässt, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen und damit ihr Absonderungsrecht gefährdet würde. Da mit dem Fortschaffen der Ware auch das Vermieterpfandrecht erlischt, hätte sich somit in der Folge nicht mehr nachweisen lassen, welche Gegenstände mit Fremdrechten belegt sind und welche Gegenstände mit einem Vermieterpfandrecht belastet sind.
Aus diesem Grund habe ich beim Landgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, das Gericht möge dem Insolvenzverwalter aufgeben, Auskunft zu erteilen über die Eigentumsverhältnisse der von der Insolvenzschuldnerin eingebrachten beweglichen Waren und Einrichtungsgegenstände.
Das Landgericht Frankfurt lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung ab, es bestünde zwar ein Auskunftsanspruch, aber die für das Eilverfahren notwendige Dringlichkeit sei nicht gegeben, da meine Mandantin den Auskunftsanspruch im Hauptverfahren geltend machen könne. Eine Entscheidung, die nicht nur lebensfremd ist, sondern auch die zu dieser Rechtsfrage bisher ergangene Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Aktenzeichen 3 W 20/07 und des Oberlandesgerichts Rostock, Aktenzeichen 3 U 68704 unberücksichtigt gelassen hat. Beide Oberlandesgerichte hatten dem Vermieter einen Auskunftsanspruch im Eilverfahren zuerkannt. Hier seien aber die Besonderheiten im Insolvenzverfahren zu berücksichtigen, so das Landgericht Frankfurt a.M.
Meine Mandantin wollte sich hiermit jedoch nicht zufrieden geben und legte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nunmehr mit Beschluss vom 30.04.2020, Aktenzeichen 2 W 28/20, auf meine sofortige Beschwerde hin die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und in einer Begründung wie aus dem Lehrbuch ausgeführt, dass solange die Möglichkeit bestehe, dass hinsichtlich des geltend gemachten Rechts eines aussonderungsberechtigten Vorbehaltseigentümers über dessen Eigentum Streit entstehe, weil die Antragstellerin geltend mache, auf diesen Gegenstand beziehe sich ihr Vermieterpfandrecht und nicht das Eigentum eines Lieferanten, solange seien die Recht der Antragstellerin, insbesondere die Möglichkeit der entsprechenden Beweiswürdigung in Vorbereitung zur Verwirklichung ihres Rechts auf Absonderung gefährdet, wenn diese eingebrachten Sachen vor einer entsprechenden Auskunft die Mietsache verließen.
Nur die Hartnäckigen gewinnen die Schlacht!