Heidrun Jakobs - 01. Dezember 2010
Nein, nein, nein, eine unredliche Bank sind wir nicht und wir verlangen auch keine Entgelte, die wir nach der Gesetzeslage nicht verlangen dürften. Das hat sich die Raiffeisenbank Emtmannsberg gedacht als sie nach eigenen Angaben von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf meinen Blogpost „Eine königlich bayrische Zeugenaussage“ aufmerksam gemacht wurde und aufgefordert wurde, dem nachzugehen.
Das hat der Vorstand der Raiffeisenbank Emtmannsberg wohl völlig falsch verstanden als er sich veranlasst sah, vor dem Landgericht Hof einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen mich zu stellen, dass ich es zu unterlassen habe, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
1. Die Raiffeisenbank Emtmannsberg verlangt von ihren Kunden Entgelte ab, die sie nach der Gesetzeslage nicht abverlangen dürfte und
2. Bei der Raiffeisenbank Emtmannsberg handelt es ich um eine unredliche Bank.
Einen inhaltsgleichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte die Raiffeisenbank Emtmannsberg, schlau wie sie ist, gegen die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. vor dem Landgericht Weiden i.d.OPf. eingereicht. In beiden Fällen war ein vorläufiger Streitwert von € 100.000,-- angegeben.
Zur Glaubhaftmachung versicherte der Vorstand Herr X an Eides statt, dass die Raiffeisenbank von ihren Kunden keine Entgelte verlangt, die sie nach der Gesetzeslage nicht verlangen dürfte. Nur zu dumm, dass die Raiffeisenbank in Nr. 12 Ziffer 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Entgeltklausel verwendet, die das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 03.08.2010 (Az.: 7 O 466/10) jüngst als rechtswidrig erachtete.
Von mir wurde daher eingewendet, dass auch wenn die streitigen Behauptungen so aufgestellt worden wären, es sich um wahre Tatsachenbehauptungen gehandelt hätte, da die Versicherungen des Vorstands der Raiffeisenbank Emtmannsberg bereits durch die unstreitige Verwendung von Nr. 12 Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerlegt waren. Das Landgericht Hof (LG Hof Az.: 35 O 21/10) hat jedenfalls den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schon mit dem am 25.11.2010 verkündeten Urteil scheitern lassen, weil es nicht erkennen konnte, dass die behaupteten Aussagen in dem angegriffenen Beitrag überhaupt aufgestellt wurden. Noch nicht einmal sinngemäß.
Mit der gleichen Begründung hatte schon zuvor das Landgericht Weiden i.d. OPf. (Az.: 14 O 508/10) mit Urteil vom 22.11.2010 den Antrag der Raiffeisenbank Emtmannsberg gegen die Schutzgemeinschaft für Bankkunden auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück gewiesen.
Dass beide Landgerichte die Rechtslage zutreffend erkannt hatten, brauche ich nicht besonders hervor zu heben.
Lehren hat die Raiffeisenbank Emtmannsberg aus diesen peinlichen Schlappen vor Gericht nicht gezogen, ließ sie doch über ihre Rechtsanwälte mitteilen, dass sie die Verwendung von Nr. 12 Ziffer 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Abmahnung der Schutzgemeinschaft für Bankkunden hin nicht einstellen werde. Wenn da nur nicht diese eidesstattliche Versicherung wäre.
Also liebe BaFin! Bei der Raiffeisenbank Emtmannsberg gibt es einiges zu tun! Packen Sie es an!
Yes, we do!