OLG Karlsruhe: MLP-Consultants sind Einfirmenhandelsvertreter!

Mit einem aktuellen Beschluss vom Oktober 2012 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass die Consultants der MLP Finanzdienstleistungen AG sog. Einfirmenhandelsvertreter sind.

Die Entscheidung hat Einfluss auf die Frage, ob für die zahlreichen Klagen von MLP gegen die eigenen, ehemals beschäftigten Handelsvertreter auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen das Landgericht oder das Arbeitsgericht zuständig ist. Das OLG Karlsruhe hat damit eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe bestätigt, das zuvor erkannt hatte, dass die Klausel in § 2 der MLP-Consultantverträge, wonach die Consultants während der Vertragszeit nur hauptberuflich für MLP tätig sein durften, gemäß § 305 c BGB zu Gunsten der MLP-Consultants ausgelegt werden muss.

Das OLG Karlsruhe hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, da die Rechtsfrage, ob die MLP-Consultants Einfirmenhandelsvertreter sind oder nicht, grundsätzliche Bedeutung habe, so das OLG. Kein Wunder, bei der Vielzahl der Fälle, wie ich meine! Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist außerordentlich zu begrüßen, da das OLG Karlsruhe bei der Auslegung der streitigen Rechtsfrage lebensnah berücksichtigt hat, dass Handelsvertreter ihre Tätigkeit grundsätzlich im Hauptberuf ausüben und sich die Erlaubnis für eine nebenberufliche Tätigkeit nur auf eine andere Tätigkeit beziehen kann als die Handelsvertretertätigkeit im konkreten Fall für MLP.

Und dann noch einen Hinweis in eigener Sache an die lieben Kollegen/innen: Nein, ich erteile keine unentgeltliche Rechtsberatung in Sachen MLP an Kollegen/innen! Und nein, ich werde auch keine Entscheidungen, Aktenzeichen etc. herausgeben u.s.w.! Von Anrufen mit diesen Anliegen bitte ich daher freundlich abzusehen. Danke!

Yes, we do!

Kommentare

Zum letzten Absatz: Wieso nicht? Gegenseitige Hilfe gegen MLP wäre doch angebracht.