Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sparkassen unwirksam
Heidrun Jakobs - 12. August 2010
Spalt, 12.08.2010 - Deutschlands Sparkassen können ihren Kunden nicht weiter aufgrund Nr. 18 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Auslagen in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere für Auslagen, die die Sparkassen bei der Bestellung von Sicherheiten fordern.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 03.08.2010, Az.: 7 O 466/10 einem Unterlassungsantrag der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB), Spalt, stattgegeben und Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen für unwirksam erklärt.